Das Förderprogramm "Bühnenprogramm"
Für Clubs und Musik-Spielstätten im Land Bremen
Das Förderprogramm "Bühnenprogramm"
Das "Bühnenprogramm" unterstützt die Durchführung von Live-Musikveranstaltungen in Clubs und Musik-Spielstätten im Land Bremen.
Ziel ist es, kontinuierlich eine hohe Anzahl an Live-Musikveranstaltungen diverser Richtungen anzubieten. Mit der Förderung sollen Veranstaltungen mit Newcomern unterstützt werden.
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation der Freien Hansestadt Bremen gewährt daher durch die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH Zuschüsse zur Förderung von Live-Musikveranstaltungen im Land Bremen nach Maßgabe der Förderrichtlinie vom 10.06.2024. Dieses Förderprogramm läuft vom 01.08.2024 bis 31.12.2025.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Live-Musikveranstaltungen von Nachwuchskünstler:innen in Clubs und Live-Musikspielstätten im Land Bremen. Wortkabarett- und Comedy-Veranstaltungen und nicht künstlerische DJ-Veranstaltungen, ohne eigene Kompositionen der auftretenden Künstler:innen, sind nicht förderfähig.
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Clubs und Live-Musikspielstätten im Land Bremen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Programm der Clubs und Live-Musik-Spielstätten zeichnet sich durch Vielfältigkeit aus und wird von unterschiedlichen KünstlerInnen bestritten
- Die Zuschauerkapazität des Veranstaltungsortes beträgt maximal 500 Personen
- Die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln beträgt nicht mehr als 20%
- Es werden regelmäßig in einem für ihre Spielstätte prägenden Umfang Live-Konzerte durchgeführt, davon pro Jahr mindestens 10 Live-Musikveranstaltungen, die nach dem GEMA U-K-Tarif abgerechnet werden. Veranstaltungen mit künstlerischen DJs zählen dazu. Die auftretenden Künstler:innen bestreiten das Programm überwiegend mit eigenen Kompositionen
Antragsberechtigt sind ferner die für die Organisation einer Veranstaltung Verantwortlichen („Veranstalter:innen“) mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen, die das finanzielle Risiko der Veranstaltung tragen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nachgewiesener Geschäftsbetrieb von mindestens 6 Monaten zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Verantwortliche Durchführung von mindestens regelmäßig 10 Live-Musikveranstaltungen in einem Zeitraum von 12 Monaten, die nach dem U-K-Tarif abgerechnet werden.
Die Veranstalter:innen müssen bei einer Förderung das Booking der Künstler:innen sowie die Organisation der Technik (falls nicht in der Spielstätte vorhanden) übernehmen. Sofern Eintrittsgelder erhoben werden, muss durch die Veranstalter:innen die Organisation eines ordnungsgemäßen Ticketings sichergestellt werden.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
Förderfähig sind Live-Musik-Veranstaltungen im Zeitraum vom 06.08.2024 – 31.12.2025, die folgende Kriterien erfüllen:
- Die Live-Musik-Veranstaltung findet in einem Club oder einer Live-Musik-Spielstätte statt
- Der Eintrittspreis pro Person beträgt maximal 25 EUR brutto (geändert seit dem 18.11.2025) exkl. VVK-Gebühr
- Es wird live und es werden überwiegend selbst komponierte Werke gespielt
- Die Künstler:innen erhalten eine angemessene Gage, in der Regel mindestens 50% der Fördersumme. (Nachweis bei Abrechnung erforderlich)
- Etwaige Abgaben für die Künstlersozialkasse werden ordnungsgemäß abgeführt
- Die Live-Musik-Veranstaltungen werden bei der GEMA nach dem U-K-Tarif gemeldet und abgerechnet (Nachweis bei Abrechnung erforderlich)
- Pro Club oder Live-Musik-Spielstätte werden maximal 3 Veranstaltungen derselben Künstler:innen/ Band/ Gruppe (ungeachtet von einzelnen Mitgliederwechseln und wechselnden Begleitpersonen neben den Stammmitgliedern) anerkannt.
- Live-Musik-Veranstaltungen, die bereits anderweitig gefördert wurden, können nicht berücksichtigt werden
- Antragstellungen sind vom 1. August 2024 bis zum 30. November 2025 möglich
Wie hoch ist die Förderung?
Die Zuwendung wird als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal 500 EUR je Veranstaltung.
Formen:
- Anträge pro Einzelveranstaltung sind möglich
- Ein Antrag auf Förderung einer 3er-Veranstaltungsreihe für eine/n KünstlerInnen/ Band/ Gruppe ist möglich
- Ein Antrag auf Förderung einer Veranstaltungsreihe mit maximal 10 geplanten Veranstaltungen pro Kalenderjahr, ist ebenfalls möglich, wobei die Abrechnung für jede einzelne Veranstaltung der Reihe separat erfolgen muss
Wie kann die Förderung beantragt werden?
Antragsformulare stehen auf dieser Website weiter unten zum Download bereit. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt den geforderten Nachweisen mindestens 10 Werktage vor Veranstaltungsdatum, geht an:
WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH
Veranstaltungsförderung
Ansgaritorstraße 11
28195 Bremen
Auch die elektronische Einsendung ist möglich: veranstaltungshilfe@wfb-bremen.de
Abrechnung
Für die Abrechnung der durchgeführten Live-Musik-Veranstaltungen ist ein entsprechender Nachweis erforderlich (Dokumentation der einzelnen Veranstaltung):
- Kurzer Bericht mit Besucherzahlen, Eintrittspreisen
- GEMA- U-K-Tarif-Rechnung
- Gagenbestätigung ausgefüllt und unterschrieben
Grundlage der Förderung
Richtlinie „Bühnenprogramm für Clubs und Live-Musik-Spielstätten“, Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation vom 10.06.2024
Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage und nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen gewährt werden darf, ist auf 300.000 EUR innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Sie darf daher erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form eine De-minimis-Erklärung über alle in diesem Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen abgegeben hat. Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren.