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16.1.2019 - Jann Raveling

Markenschutz in Deutschland und im Ausland – das müssen Sie beachten!

Internationales

Wann Markenschutz sinnvoll ist und wie Unternehmen vorgehen sollen

Dr. Eckhard Ratjen ist im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht tätig.
Dr. Eckhard Ratjen ist im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht tätig. © WFB/Raveling

Wann macht Markenschutz Sinn? Unternehmen, die sich diese Frage stellen, haben eine wichtige Hürde bereits genommen: Zu wissen, dass es gewerbliche Schutzrechte gibt. Denn gerade im Mittelstand werden diese oft vernachlässigt oder gar vergessen.

Der Bremer Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen von der Kanzlei Boehmert & Boehmert ist im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht tätig. Ihm begegnen immer wieder Unternehmen, die sich erst zu spät oder gar nicht mit dem Schutz ihrer Marken und Produkte auseinandersetzen.

Herr Dr. Ratjen, warum ist Markenschutz für Unternehmen so essentiell?

Ratjen: Markenschutz ist wichtig, um die eigene Benutzung des Produkt- und Unternehmensnamens für die Zukunft abzusichern. Ohne Markenschutz besteht immer die Gefahr, dass Dritte die gleiche oder eine ähnliche Marke anmelden und so die eigene Markenbenutzung stören oder sogar verbieten können.

Man muss sich darüber im Klaren sein: Die bloße frühere Benutzung einer Marke vermittelt grundsätzlich keinen Schutz. Erst die eingetragene Marke gewährleistet die notwendige Sicherheit. Hat erst ein Dritter das Zeichen gesichert, ist es in aller Regel schwierig, die Marke ohne großen Aufwand und Kosten zurückzuerlangen. Neben dem Aspekt der Absicherung der eigenen Benutzung, ist eine eingetragene Marke selbstverständlich auch ein wirksames Mittel, um Dritten die Benutzung einer identischen oder ähnlichen Marke zu untersagen, so dass Verwechslungen am Markt ausgeschlossen werden.

Vor Aufnahme der Benutzung und Anmeldung einer Marke ist allerdings Vorsicht geboten: Unternehmen müssen bereits bestehende Markenrechte von anderen Unternehmen beachten. Andernfalls kann man schnell eine Markenverletzung begehen. Dies gilt nicht nur für den Markteintritt im Inland, sondern beim Eintritt in ausländische Märkte gleichermaßen.

Was kann denn schlimmstenfalls passieren, wenn ich Rechte meiner Mitbewerber ignoriere?

Ratjen: Das hängt ganz vom Einzelfall ab. Die wirtschaftlichen Folgen für ein Unternehmen können aber durchaus schwerwiegend sein. Inhabende älterer Marken können nämlich rechtliche Schritte einleiten, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen. Dies beginnt häufig mit einer Abmahnung und mag ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach sich ziehen. Wird die einstweilige Verfügung vom Gericht erlassen und wirksam zugestellt, heißt es von heut auf morgen: Werbung und Vertrieb einstellen und die markenverletzend gekennzeichneten Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückrufen. Da verlieren Unternehmen schnell das Vertrauen von Geschäftspartnerinnen und-partnern und Kundinnen und Kunden.

Bei der Markenanmeldung gilt es, einige wichtige Dinge zu beachten - holen Sie sich daher professionelle Hilfe!
Bei der Markenanmeldung gilt es, einige wichtige Dinge zu beachten - holen Sie sich daher professionelle Hilfe!

Wie sichere ich meine Produkte weitergehend ab?

Ratjen: Es gibt mehrere Wege für Unternehmen, ihre Ideen und Produkte rechtlich zu schützen: Neben dem Markenschutz für einen Produkt- und/oder Unternehmensnamen, kann etwa die äußere Gestaltung - also die Form - eines Produkts über das Designrecht geschützt werden. „Gebrauchskunst“ mag im Übrigen bereits über das Urheberrecht geschützt sein, ohne das es einer Registrierung bedarf. Soweit der technische Bereich betroffen ist, sollte stets auch an etwaigen Patent- und Gebrauchsmusterschutz gedacht werden.

Wie gehen Unternehmen bei der Erlangung des Markenschutzes idealerweise vor?

Ratjen: Vor Anmeldung einer Marke sollten stets folgende Schritte beherzigt werden: Als erstes sollte ein Unternehmen prüfen, in welchem Waren- und Dienstleistungssegmenten Markenschutz aktuell und künftig benötigt wird und wie weit der territoriale Schutz der Marke reichen soll. Auf Grundlage dieser Informationen kann in einem zweiten Schritt eine Markenrecherche durchgeführt werden.

Nur mit Durchführung einer solchen Recherche in den relevanten Markenregistern lässt sich feststellen, ob die Marke zur Benutzung und Registrierung zur Verfügung steht. Finden sich keine blockierenden Drittmarken, kann die Anmeldung versucht werden. Dies kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Form einer deutschen Marke geschehen oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Form einer Unionsmarke.

Kann ein Unternehmen selbst die Markenrecherche durchführen und die Markenanmeldung vornehmen?

Ratjen: Für eine Markenanmeldung beim DPMA oder beim EUIPO muss kein Anwalt eingeschaltet werden. Dies können Unternehmen selbst veranlassen und die Ämter geben sogar gewisse Hilfestellung. Empfehlenswert ist dieser Weg in aller Regel aber nicht, da bis hin zur Anmeldung häufig Fehler unterlaufen.

So ist für einen Nichtjuristen häufig nicht erkennbar, ob Drittmarken als kritisch und blockierend einzuordnen sind oder nicht. Zwar kann über die Online-Recherchetools der Ämter selbst recherchiert werden, doch erhält man hierdurch allenfalls einen groben Überblick. Daher sollte eine Markenrecherche stets von einem im Markenrecht geschulten Rechtsanwalt oder einer Patentanwältin durchgeführt werden. Entsprechendes gilt für die Ausarbeitung des für die Anmeldung benötigten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Bei fehlerhafter Klassifizierung entstehen schnell Schutzlücken oder es kommt zu Beanstandungen, und ein im Markenrecht spezialisierter Anwalt wird hier die richtige Hilfestellung geben können.

Was kostet es, einen Anwalt oder eine Anwältin mit einer Markenanmeldung zu beauftragen?

Ratjen: Die zu tätigenden Investitionen für den Markenschutz hängen von der gewünschten Reichweite des Schutzes ab. Die Unionsmarke, die Schutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vermittelt, ist selbstverständlich teurer als eine nationale deutsche Marke. Ein weiterer kostenbestimmender Faktor ist, wie viele Waren- und Dienstleistungsklassen eine Anmeldung beanspruchen soll. Bei Beanspruchung von etwa drei Klassen liegen die Amtsgebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke bei 1.000 Euro und für die Anmeldung einer deutschen Marke bei 300 Euro. Hinzu kommen noch die anwaltlichen Gebühren, die jedoch von Kanzlei zu Kanzlei, je nach angebotenem Leistungspaket, variieren werden.

Sollte mit Bedacht eingesetzt werden: Das Zeichen einer registrierten Marke
Sollte mit Bedacht eingesetzt werden: Das Zeichen einer registrierten Marke

Macht es Sinn, dass ich mir gleich mehrere Marken sichere?

Ratjen: Das kommt durchaus häufig vor und kann sehr empfehlenswert sein. Denken wir beispielsweise an eine Marke, die aus einem Wort- und aus einem Bildelement besteht und auch so benutzt werden soll. Markenrechtlich macht es zunächst Sinn, die Wort-/Bildkombination als Marke anzumelden, da die tatsächliche Benutzungsform auch immer markenrechtlich abgesichert sein sollte. Daneben wird es aber ebenfalls ratsam sein, auch den Wort- und den Bildbestandteil als eigenständige Wortmarke und Bildmarke anzumelden. Erst auf diese Weise wird optimaler Markenschutz erlangt. So mag es nämlich Markenkonflikte geben, bei denen die „bloße“ Wort-/Bildkombination nicht weiterhilft und erst der Einzelschutz der Elemente als Wortmarke und Bildmarke Handhabe vermittelt.

Eine Schutzrechtsstrategie - ist das eher was für große Konzerne oder auch für den Mittelstand?

Ratjen: Jedes Unternehmen sollte mit Blick auf Schutzrechtsanmeldungen strategisch vorgehen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Bei jungen und kleinen Unternehmen wird die Absicherung der eigenen Benutzung der Marke und der damit gekennzeichneten Produkte oft im Vordergrund stehen. Neben dem Markenschutz mag insoweit auch dem Designschutz ein besonderer Stellenwert zukommen. Produktgestaltungen können mittels des Designrechts schutzrechtlich abgesichert und monopolisiert werden. Bei innovativen Unternehmen kommt zudem der Patentschutz als weitere Option hinzu. Wenn ein Unternehmen eine gewisse Größe erreicht hat, kann ein Schutzrechtsportfolio sogar als gezieltes taktisches Mittel gegenüber Wettbewerbern eingesetzt werden, um etwa die eigene Marktstellung abzusichern und zu festigen.

Grundsätzlich gilt: Markenschutz sollte überall dort erlangt werden, wo Produkte unter der Marke produziert, exportiert, importiert und vertrieben werden.

Wie wichtig ist Markenschutz im Ausland?

Ratjen: Ist die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens auf den Heimatmarkt beschränkt, genügt in aller Regel Markenschutz im Inland. Die Notwendigkeit für manche Unternehmen auch im Ausland Markenschutz zu erlangen, darf aber nicht unterschätzt werden. Grundsätzlich gilt: Markenschutz sollte überall dort erlangt werden, wo Produkte unter der Marke produziert, exportiert, importiert und vertrieben werden. Auf ausländischen Märkten stellen sich letztlich die gleichen Problemstellungen wie im Inland. Es ist allerdings festzustellen ist, dass die Kosten bei Markenkonflikten im Ausland häufig deutlich höher sind als in Deutschland. Es empfiehlt sich daher frühzeitig geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Was sind denn typische Fehler beim Eintritt in ausländische Märkte?

Ratjen: Nicht selten lässt sich feststellen, dass Unternehmen einen ausländischen Markt betreten, ohne sich vorab über die Fragen des Markenrechts Gedanken zu machen. Dies kann sehr unangenehme Folgen haben. Neben kostspieligen Markenkonflikten können mancherorts auch durch nationale Behörden drakonische Strafen verhängt werden. In vielen Ländern darf beispielsweise der Schutzrechtshinweis ® nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Markeneintragung besteht. Die Regeln zum Markenrecht unterscheiden sich weltweit erheblich. Unternehmen sind daher gut beraten, bereits vor Markteintritt einen Blick auf das lokale Recht zu werfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Wo wir gerade von internationalen Märkten sprechen - wirkt sich der Brexit auf das Thema Markenschutz aus?

Ratjen: Der Brexit wird erhebliche Auswirkungen auf den Markenbereich haben. Statt für eine deutsche Marke haben sich in der Vergangenheit viele Unternehmen für die Anmeldung einer Unionsmarke entschieden, die Schutz nicht nur in Deutschland, sondern in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vermittelt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vermitteln die Unionsmarken dort aber keinen Markenschutz mehr. Inhaberinnen und Inhaber von Unionsmarken sollten daher tätig werden und prüfen, ob Markenschutz im Vereinigten Königreich weiterhin angezeigt ist. Derzeit ist leider völlig ungewiss, ob das Vereinigte Königreich Inhabern von Unionsmarken zugestehen wird, den „UK-Teil“ der Unionsmarke in eine nationale UK-Marke „umzuwandeln“. Gegebenenfalls werden Neuanmeldungen von nationalen Marken im Vereinigten Königreich notwendig sein.

Auch für nicht in der Europäischen Union ansässige Inhaberinnen und Inhaver von Unionsmarken kann das Thema sehr relevant werden. Viele dieser Unternehmen haben in der Vergangenheit ihre Unionsmarken über Kanzleien aus dem Vereinigten Königreich anmelden lassen. Dies wird nach dem Brexit nicht mehr möglich sein, da diese Kanzleien nicht mehr als Vertreter vor dem EUIPO auftreten dürfen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher zügig neue Anwälte in der Europäischen Union suchen.

Herr Dr. Ratjen, vielen Dank für das Gespräch!

Zur Person: Dr. Eckhard Ratjen Seit 2013 arbeitet der gebürtige Schleswig-Holsteiner und Werder Bremen-Fan in der Hansestadt für die Kanzlei Boehmert & Boehmert. Der Rechtsanwalt ist nahezu ausschließlich im Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht sowie Urheberrecht tätig. Die in Bremen ansässige Kanzlei vertritt nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Urheberrecht. Mit fast 100 Rechts- und Patentanwältinnen und -anwälten an mehreren Standorten in Deutschland und im Ausland gehört sie zu den bundesweit größten Kanzleien im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Wenn Sie sich für eine Ansiedlung aus dem Ausland interessieren, kontaktieren Sie bitte Andreas Gerber, 0421 9600 123, andreas.gerber@wfb-bremen.de.

Andreas Gerber

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